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Allgemeine Geschäftsbedingungen Version 1.02

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Version 1.02 (PDF)

1. Anwendbarkeit

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Verträge und Lieferungen von Waren und Leistungen (z. B. Lohnverarbeitung) von und mit PRONATEC. Geschäfts- oder Vertragspartei des  Kunden ist dabei ausschliesslich die PRONATEC AG. Andere Gesellschaften der PRONATEC-Gruppe sind nur dann Geschäfts- oder Vertragspartei, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. In solchen Fällen gelten diese AGB auch für diese Geschäfts- oder Vertragsbeziehungen.

1.2 An abweichende Geschäfts- und/oder Einkaufsbedingungen des Kunden ist PRONATEC nur dann gebunden, wenn PRONATEC diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Angebote und Verträge

2.1 Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Bestellungen werden freibleibend entgegengenommen.

2.2 Ein Vertragsabschluss kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

2.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn PRONATEC sie schriftlich bestätigt hat.

3. Lieferungen, Lieferfristen und Liefergewichte

3.1 Vereinbarte Lieferfristen und Liefergewichte sind ungefähr zu verstehen, es sei denn, sie werden von PRONATEC ausdrücklich als fest vereinbart bestätigt.

3.2 Fest vereinbarte Lieferfristen können um bis zu zwei Wochen überschritten und Liefergewichte um bis zu 10% nach oben oder unten abweichen. Lieferverzögerungen, an denen PRONATEC kein Verschulden trifft, berechtigen den Kunden nicht zum Vertragsrücktritt.

3.3 Sollte es zu einer für PRONATEC nicht vorhersehbaren Knappheit des zu liefernden Rohstoffes kommen oder sollte eine Lieferung oder Teillieferung aus einem von PRONATEC nicht verschuldeten Grund auf absehbare Zeit verunmöglicht werden, informiert PRONATEC den Kunden unverzüglich und unternimmt jede Anstrengung, eine passende Ersatzlösung zu finden. PRONATEC behält sich in diesen Fällen jedoch das Recht vor, den Vertrag (oder die verbliebene Restverpflichtung daraus) ohne Schadensersatzanspruch zu stornieren oder vom Vertrag zurückzutreten.

4. Abrufe

4.1 Soweit nicht anders vereinbart, müssen die Abrufe ungefähr regelmässig über die Vertragslaufzeit erfolgen und die gesamte Vertragsmenge muss bis Vertragsende geliefert/abgeholt sein.

4.2 Ruft der Kunde die bestellte Ware nicht innerhalb der vereinbarten Frist bei PRONATEC ab, kann PRONATEC eine Nachfrist setzen, um die Ware abzurufen oder eine Vertragsverlängerung zu vereinbaren. Bei Vertragsverlängerungen werden dem Kunden die zusätzlichen Kosten für Lagerung und Finanzierung in Rechnung gestellt.

4.3 Nach ergebnislosem Ablauf der Nachfrist kann PRONATEC vom Vertrag zurücktreten und ist berechtigt, eine Entschädigung in der Höhe von 25% des Warenwerts zu verlangen, soweit der Kunde den Abrufverzug zu verantworten hat. Bereits abgerufene und bezahlte Waren bleiben vom Vertragsrücktritt unberührt. Die Zahlung der Entschädigung befreit nicht vom Ersatz weiteren Schadens durch den Kunden.

5. Wareneingangskontrolle und Mängelrügen, Gewährleistung

5.1 Bei Naturprodukten stellen biologisch begründete Schwankungen in Form, Farbe, Geschmack und Struktur keinen Mangel dar, soweit auf der PRONATEC Spezifikation deklarierte oder vertraglich vereinbarte Parameter nicht verfehlt werden oder die Qualitätsabweichung über das übliche Mass hinausgeht.

5.2 Die von PRONATEC auf dem Lieferschein angegebenen Mengen und Gewichte sind massgebend für die Verrechnung.

5.3 Sichtbare oder bei fachmännischer Kontrolle erkennbare Mängel (Menge, Gewicht, Beschaffenheit) sind innerhalb von zwei Tagen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Dies gilt auch für offensichtliche Transportschäden, welche sowohl auf dem CMR als auch schriftlich an PRONATEC zu melden sind.

5.4 Ist ein Mangel trotz ordnungsgemässer Wareneingangskontrolle erst später erkennbar, ist er spätestens drei Tage ab Feststellung schriftlich zu beanstanden (Transportschäden maximal innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung gemäss CMR).

5.5 Mängelrügen sind in jedem Fall spätesten zwei Jahre nach der Lieferung und maximal bis zum Ablauf der deklarierten Haltbarkeit anzubringen.

5.6 Werden die Fristen gemäss dieser Ziffer nicht eingehalten, gelten allfällige Mängel als genehmigt. In diesem Fall sind sämtliche Mängelrechte des Kunden inkl. die Forderung von Schadenersatz verwirkt bzw. ausgeschlossen.

5.7 Bei rechtzeitigen und begründeten Rügen wird PRONATEC in deren freiem Ermessen entweder eine Ersatzlieferung oder eine Mangelbeseitigung organisieren oder einen angemessenen Abzug vom Kaufpreis gewähren. PRONATEC ist auch berechtigt (aber nicht verpflichtet), die ihr von einem Dritten zustehenden Gewährleistungsrechte mit befreiender Wirkung an den Kunden abzutreten. Jegliche weitere Gewährleistung ist ausgeschlossen.

6. Haftung, Nutzen und Gefahr

6.1 PRONATEC übernimmt nur für absichtlich oder grobfahrlässig zugefügte, direkte Schäden im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Vertrages eine Haftung

6.2 Jede weitere (vertragliche, ausservertragliche oder sonstige) Haftung oder Verpflichtung, insbesondere für Folgeschäden, wie z.B. Produktionsausfälle, wird hiermit ausdrücklich wegbedungen. Vorbehalten bleiben die zwingenden Vorschriften des Produkthaftpflichtgesetzes.

6.3 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit der Lieferung/Übergabe an den Kunden auf diesen über. Wird der Versand oder die Übergabe aus Gründen, die PRONATEC nicht zu AGB Version 1.0 Seite 3 von 4 verantworten hat, verzögert, so geht die Gefahr im ursprünglichen für die Lieferung/Übergabe vorgesehenen Zeitpunkt über.

6.4 Der Kunde trägt die rechtliche Verantwortung für sämtliche Warenkennzeichnungen, die auf Kundenwunsch angebracht werden. PRONATEC übernimmt keinerlei Haftung für nicht-konforme Kennzeichnungen, einschliesslich der Logonutzung auf Gebinden. Die Einhaltung von rechtlichen Vorgaben und Vorschriften privater Labels sind in alleiniger Verantwortung des Kunden. Dieser ist verpflichtet, eine eindeutige Zuordnung von kundeneigenen Batchnummern zu PRONATEC Batchnummern sicherzustellen. PRONATEC schliesst jegliche Haftung für Kostenfolgen aufgrund von nicht-konformen Kennzeichnungen oder Logos aus.

7. Force Majeure

7.1 Die Vertragsparteien haften nicht für Ereignisse höherer Gewalt, die die Vertragsparteien in der vertraglichen Erfüllung erheblich erschweren oder die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrages zeitweilig unmöglich machen.

7.2 Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Kontrolle der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie insbesondere Naturkatastrophen, Epidemie, Pandemie, Regierungsmassnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss eines Vertrages eintreten. Auch Folgeeffekte von höherer Gewalt und indirekt durch höhere Gewalt verursachte Verzögerungen, wie insbesondere Verzögerungen bei Subunternehmern oder Lieferanten, Lieferengpässe oder Rohstoffknappheit gelten als höhere Gewalt.

7.3 Die von höherer Gewalt betroffene Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei umgehend alle Einzelheiten und bemüht sich nach besten Kräften, die dadurch geschaffenen Schwierigkeiten zu überwinden. Allfällige feste Lieferfristen von PRONATEC werden um die Dauer der höheren Gewalt verlängert. Allfällige weitere direkt oder indirekt durch höhere Gewalt verursachte Verzögerungen (z.B. Zeit für die Wiederaufnahme von Arbeiten und für die Abarbeitung aufgestauter Aufträge) führen zu einer zusätzlichen angemessenen Verlängerung von Liefer- und ähnlichen Fristen.

8. Preise

8.1 Preise verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer.

8.2 Erhöhen sich nach Vertragsschluss aus nicht von PRONATEC zu vertretenden Gründen die Preise oder die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Lieferung, ist PRONATEC berechtigt, die anfallenden Mehrkosten zusätzlich in Rechnung zu stellen. Dazu gehören neben Rohstoffpreisen insbesondere Ausfuhr- und Einfuhrabgaben wie z. B. Zölle und Steuern sowie Frachtkosten, Treibstoffzuschläge, Palettenpreise, Versandspesen und dergleichen.

8.3 Preisanpassungen durch PRONATEC berechtigen den Kunden nicht zum Vertragsrücktritt.

9. Zahlungskonditionen und Eigentumsvorbehalt

9.1 Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, sind Zahlungen spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum zu begleichen.

9.2 Ab dem 30. Tag nach Rechnungsdatum befindet sich der Kunde ohne schriftliche Mahnung in Verzug (Verfalltag). PRONATEC ist bei Verzug berechtigt, Mahnspesen und einen Verzugszins von 9% ab Verzugsdatum geltend zu machen oder ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten.

9.3 Die von PRONATEC gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum von PRONATEC.

10. Vertraulichkeit, geistiges Eigentum, salvatorische Klausel

10.1 Beide Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Wahrung der Vertraulichkeit aller Informationen und Unterlagen, welche sie im Rahmen der Geschäftsbeziehung zur Kenntnis nehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Informationen und Unterlagen ausdrücklich als geheim oder vertraulich bezeichnet worden sind.

10.2 Sämtliche Spezifikationen, Analysen und ähnliche Dokumentationen bleiben geistiges Eigentum von PRONATEC und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht vervielfältigt oder in anderer Weise verwendet werden.

10.3 Sollten Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen der AGB unberührt.

11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

11.1 Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen PRONATEC und dem Kunden inkl. dieser AGB unterstehen dem materiellen Schweizer Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG).

11.2 Gerichtsstand ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht am Sitz von PRONATEC AG